Antworten auf rechtliche Fragen

Übersicht zu Informationen auf Pfarrbriefservice.de

von Pfarrbriefservice.de / diverse Autoren am 22.10.2014 - 22:00  

Wichtiger Hinweis: Die nachfolgenden Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Wir haben uns bemüht, die Sachverhalte in einer verständlichen Sprache korrekt darzustellen. Bitte wenden Sie sich dennoch im Zweifel an die Rechtsabteilung Ihres zuständigen Bistums oder an den für Sie zuständigen Datenschutzbeauftragten.

Überblick:

Der Umgang mit Bildern, Fotografien und anderen Werken: (Urheber-)Rechtsfragen bei Veröffentlichungen

Merkblatt der Unterkommission Urheber-, Medien- und Verlagsrecht des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD):
Zum Download des PDF-Dokuments vom März 2021

Neue Datenschutzgesetze: Fotografieren für den Pfarrbrief

Gute Nachrichten für alle, die regelmäßig für ihre Pfarrei fotografieren und Fotos im Pfarrbrief oder auf der Pfarreihomepage veröffentlichen. Seit Inkrafttreten der neuen Datenschutzgesetze am 24.5.2018 gab es einige Unsicherheiten, auch im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Fotos von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren. In einem am 10.7.2018 erschienenen Dokument erläutern die Datenschutzbeauftragten der deutschen Diözesen die neue Rechtslage und räumen mit einigen Missverständnissen auf. Fotos von öffentlichen Veranstaltungen darf es danach auch zukünftig in Pfarrbriefen geben. Mit dem Beschluss der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten vom 4. April 2019 ist auch der Umgang mit Bildern von Kindern und Jugendlichen deutlich gelockert worden.
Zum Beitrag vom 20.7.2018, zuletzt bearbeitet am 27.5.2019

Neue Datenschutzgesetze: Was ändert sich für den Pfarrbrief? – Ein Überblick

Mit Blick auf die neue Gesetzeslage seit dem 24.5.2018 sind viele Verantwortliche in den Gemeinden verunsichert und fühlen sich teilweise auch überfordert. Was ist zukünftig noch erlaubt, beispielsweise im Zusammenhang mit Fotos von Veranstaltungen, auf denen Personen erkennbar sind? Und was ist mit Namen, die im Pfarrbrief veröffentlicht werden? Ein Überblick.
Zum Beitrag vom 30.5.2018, zuletzt bearbeitet am 27.5.2019

Grafik: Wegweiser durch das Labyrinth der Bildrechte

Wer heutzutage Bilder veröffentlichen möchte, sieht sich oft mit rechtlichen Fragen konfrontiert, die zunehmend komplizierter werden. Viele verschiedene Belange gilt es zu beachten, möchte man dem Risiko rechtlicher Schwierigkeiten aus dem Weg gehen. Mit einem neu erstellten Flussdiagramm (engl. „Flowchart“) möchte Pfarrbriefservice.de hierfür Orientierung geben.
Zum Beitrag vom 14.9.2015

Texte und Bilder unter freier Lizenz nutzen

Das Internet ist eine reiche und vielfältige Quelle für Texte und Bilder, die unter sog. „freien Lizenzen“ veröffentlicht sind. Dieser Begriff wird manchmal verwechselt mit „lizenzfrei“, hat aber eine völlig andere Bedeutung. Die Urheber geben ihre Werke unter „freien Lizenzen“ für die kostenfreie Nutzung frei. Doch was versteht man genau darunter und was gilt es zu beachten, wenn man solche Werke z.B. für den eigenen Pfarrbrief nutzen möchte?
Zum Beitrag vom 10.3.2015

Die eigenen Fotos an Facebook verschenken?

Nutzer sozialer Online-Netzwerke geben die Kontrolle darüber, was mit ihren geistigen Werken geschieht, oft aus der Hand. Daher sollten sie sich bei jedem Beitrag, den sie tätigen, bewusst die Frage stellen: „Möchte ich die Nutzungsgewalt über mein Foto (meinen Text / meinen Film) nun wirklich an die Betreiberfirma der Plattform abgeben?“ Die rechtlichen Gegebenheiten haben auch Auswirkungen auf die Nutzungsbedingungen für Materialien, die von Pfarrbriefservice.de herunter geladen werden.
Zum Beitrag vom 30.12.2013

Buchtipp: Ein hilfreicher Wegweiser durch den Bildrechte-Dschungel

Müssen bei einem Gruppenfoto alle Personen um Erlaubnis gefragt werden, wenn das Bild im Pfarrbrief veröffentlicht werden soll? Macht man sich strafbar, wenn man in einem Kirchengebäude ungefragt fotografiert? Warum darf eine Tageslichtaufnahme vom Eiffelturm veröffentlicht werden, die Nachtaufnahme des Pariser Wahrzeichens aber nicht? Auf diese und weitere Fragen mehr gibt das Buch „Recht für Fotografen“ detaillierte und fachkundige Antworten.
Zum Beitrag vom 31.10.2013

Wessen Bild darf ungefragt veröffentlicht werden?

Darf man die Ministranten bei der Fronleichnamsprozession fotografieren und - ohne die Eltern zu fragen - im Pfarrbrief und auf der Pfarreihomepage zeigen? Wie ist die rechtliche Lage bei Bildern vom Pfarrfest? Müssen die Besucher eine Veröffentlichung ausdrücklich erlauben? Grundsätzlich muss jeder, der fotografiert wird, mit der Verbreitung seines Bildes einverstanden sein. Doch es gibt Ausnahmen. Ein Video auf Youtube erläutert sie.
Zum Beitrag vom 5.8.2013

Kostenlose Bilder aus dem Internet

Viele Pfarrbriefteams kennen die folgende typische Situation im Redaktionsalltag: der neue Artikel zu einem bestimmten Thema ist fertig, jetzt fehlt nur noch das passende Bild dazu. Doch woher auf die Schnelle nehmen, wenn nicht stehlen? Für ein selbstgemachtes Bild fehlt oft die Zeit und/oder das passende Motiv. Im Internet finden sich zwar sehr viele Bilder, doch die wenigsten davon dürfen tatsächlich verwendet werden. Pfarrbriefservice.de hat sich bei Anbietern kostenloser Bilder im Internet umgesehen.
Zum Beitrag vom 26.1.2016

Dürfen Kunstwerke fotografiert und veröffentlicht werden?

Für einen gelungenen Pfarrbrief ist eine lebendige und abwechslungsreiche Bildersprache ungemein wichtig. Wie sieht es jedoch mit der Abbildung von Kunstgegenständen oder Gebäuden aus? Dürfen beispielsweise Aufnahmen von Kirchenfenstern eines namhaften Künstlers genehmigungsfrei abgedruckt werden?
Zum Beitrag vom 21.12.2010

Das Recht am eigenen Bild

Bilder sind für einen guten Pfarrbrief unverzichtbar. Wie ist es aber, wenn auf diesen Bildern Menschen zu sehen sind? Müssen sie vor dem Abdruck um ihre Zustimmung gefragt werden? Lesen Sie mehr dazu.
Zum Beitrag vom 19.10.2010, zuletzt bearbeitet am 19.12.2018

Das Recht am eigenen Bild: Formular für die Praxis

Wer gerne für den Pfarrbrief Menschen fotografiert, sich aber schriftlich rückversichern möchte, dass die Fotografierten mit einer Veröffentlichung einverstanden sind, dem bietet Pfarrbriefservice.de ein Formular, das man sich ausdrucken und in die Fototasche legen kann. Das Formular ermöglicht eine Zustimmungserklärung für die Veröffentlichung von Fotos.
Zum Beitrag vom 7.11.2017

Warum es nötig ist, einen Bildnachweis zu führen

Bei jedem Bild und jeder Grafik, die im Pfarrbrief, auf der Homepage oder einem Plakat veröffentlicht werden, ist es aus urheberrechtlichen Gründen nötig, einen Bildnachweis zu führen, also anzugeben, von wem und woher das Bild stammt. Das setzt voraus, dass ÖffentlichkeitsarbeiterInnen in den Pfarreien die Abdruckrechte vorher geklärt haben.
Zum Beitrag vom 12.7.2010

Urheberrechte bei Bildern beachten

Wer Fotos oder Zeichnungen veröffentlicht, muss die Erlaubnis zum Abdruck haben
Zum Beitrag vom 17.4.2008

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Welche Aufgaben hat ein V.i.S.d.P.?

Das Grundlagenpapier zur Pfarrbriefarbeit der Deutschen Bischofskonferenz weist darauf hin, dass ein Redaktionsmitglied als Verantwortliche(r) im Sinne des Presserechtes (V.i.S.d.P.) im Impressum eines Pfarrbriefes zu nennen ist. Denn die in Deutschland gültigen presserechtlichen Bestimmungen gelten auch für Pfarrbriefe als periodisch erscheinende Druckwerke. Doch welche Aufgaben kommen auf den Verantwortlichen zu?
Zum Beitrag vom 26.4.2012

Das Recht auf Gegendarstellung

Immer wenn Menschen in der Öffentlichkeit mit unangenehmen Darstellungen konfrontiert werden, gerät die Kommunikation sehr schnell von der persönlichen auf die rechtliche Ebene. Auch wenn dies, Gott sei Dank, nicht sehr oft geschieht, ist das Leben in einer Pfarrei hiervon nicht ganz frei. Um unnötige Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist es gut, auch bei Publikationen wie dem Pfarrbrief die rechtlichen Rahmenbedingungen, wie das Recht auf Gegendarstellung, zu kennen. Die Ständige Arbeitsgruppe Verlags-, Medien- und Urheberrecht des Verbandes der Diözesen Deutschlands hat hierfür in Zusammenarbeit mit Pfarrbriefservice.de ein Merkblatt erstellt.
Zum Beitrag vom 15.3.2010

Das Impressum – wichtiger, als man denkt

Es mag vielen unwichtig erscheinen, doch in jeden Pfarrbrief gehört ein Impressum. Dies schreiben die Pressegesetze der Länder zwingend vor. Das Impressum (lat.: das Ein-/ Aufgedruckte) soll über die Herkunft eines Druckwerks, insbesondere über den Herausgeber und die Redaktion einschließlich des Redaktionsverantwortlichen sowie über den Verlag/Druck informieren. Oft werden auch zusätzliche Informationen, wie Erscheinungsweise oder Auflagenhöhe aufgeführt.
Zum Beitrag vom 28.5.2018 (aktualisiert am 26.1.2023)

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Urheberrechte bei Liedkopien beachten

Zum nächsten Familiengottesdienst ein Liederheft zusammenstellen und vervielfältigen - das ist in vielen Gemeinden üblich. Was aber wenig bekannt ist: Grundsätzlich muss, wer ein Lied kopiert oder publiziert, immer den Komponisten und den Textautor um Einwilligung bitten und auch entsprechend bezahlen. Um den Bürokratieaufwand für die Pfarreien gering zu halten, gibt es seit Jahren einen Gesamtvertrag des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) mit der Verwertungsgesellschaft VG MUSIKEDITION, der das kostenfreie Kopieren unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Neu ist seit dem 1. Januar 2015, dass nun auch kleinere Liedhefte mit Einschränkungen erstellt werden dürfen.
Zum Beitrag vom 4.2.2015 (aktualisiert am 30.05.2020)

Vorsicht bei Kopien aus dem (neuen) Gotteslob

Aus dem Vorabdruck des neuen Gebet- und Gesangbuches, der in vielen Pfarreien vorhanden ist, dürfen Kopien gemacht werden, beispielsweise um sich im Gottesdienst gemeinsam mit den neuen Liedern und Gesängen vertraut zu machen. Doch um die Urheberrechte zu wahren, gilt es, einiges zu beachten.
Zum Beitrag vom 21.10.2013

Urheberrechtlich alles im grünen Bereich?

Das könnte auch Ihnen passieren: Im Briefkasten liegt eine Abmahnung eines Rechtsanwaltes, der Sie auffordert, 2000 Euro zu überweisen für einen Text, der in der jüngsten Ausgabe des Pfarrbriefes erschienen ist. Der Grund: Verletzung von Urheberrechten. Damit es nicht so weit kommt, müssen Sie für alle „fremden“ Bilder und Texte, die Sie im Internet oder in Büchern finden, eine Abdruckerlaubnis besitzen. Anders ist es mit den Materialien, die Sie von Pfarrbriefservice.de herunterladen.
Zum Beitrag vom 7.3.2013

Urheberrechte einholen

Texte, Bilder oder Lieder sind zu Lebzeiten und bis zu 70 Jahre lang nach dem Tod des Urhebers geschützt. Eine Veröffentlichung braucht die Zustimmung dessen, der die Werke gemacht hat. Doch wie geht das, den Autoren um Abdruckerlaubnis zu fragen? Der Bayerische Landesverband des Katholischen Deutschen Frauenbundes hat zusammengetragen, welche Schritte zu tun sind.
Zum Beitrag vom 15.7.2011

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Neue Datenschutzgesetze: Was ändert sich für den Pfarrbrief? (Fortsetzung)

Was gibt es neues im Bereich des Datenschutzes? Die Redaktion von Pfarrbriefservice.de beobachtet die aktuellen Entwicklungen und berichtet darüber in diesem Beitrag.
Zum Beitrag vom 20.7.2018, zuletzt bearbeitet am 27.5.2019

Neue Gesetze: Was ändert sich für den Pfarrbrief?

Mit Blick auf die neue Gesetzeslage seit dem 24.5.2018 sind viele Verantwortliche in den Gemeinden verunsichert und fühlen sich teilweise auch überfordert. Was ist zukünftig noch erlaubt, beispielsweise im Zusammenhang mit Fotos von Veranstaltungen, auf denen Personen erkennbar sind? Und was ist mit Namen, die im Pfarrbrief veröffentlicht werden? Ein Überblick.
Zum Beitrag vom 30.5.2018, zuletzt bearbeitet am 27.5.2019

Datenschutz: Risiko Pfarrbrief? – Tipps für die Information über Jubiläen, Sterbefälle und Sakramentsspendungen nach dem KDG

Der Alptraum schlechthin: Während die Familie in der Kirche das Fest der Heiligen Erstkommunion feiert, räumen dreiste Diebe zuhause die Wohnung aus. Wie haben sich die Kriminellen Adresse und Uhrzeit besorgt? Eine Datenquelle kann der Pfarrbrief sein, vor allem dann, wenn er auch auf der Pfarrei-Homepage veröffentlicht wird. Um dies zu verhindern, sollten Pfarrbriefredakteure den Umgang mit persönlichen Daten im Blick haben. Was ist rechtlich nach dem neuen Kirchlichen Datenschutzgesetz (KDG) erlaubt? Das kommt darauf an, um welchen Anlass es sich handelt und in welchem Bistum man sich befindet.
Zum Beitrag vom 2.11.2018

Welche Adressen müssen bzw. dürfen in den Pfarrbrief?

Soll ein Pfarrbrief mehr sein als ein „neutrales“ Mitteilungsblatt, dann sollte sich das Leben der Pfarrei, ihrer Gruppierungen und auch ihrer Gläubigen darin wiederfinden. Dazu gehören die Feste und Jahrtage, vielleicht auch die runden Geburtstage, die Jubiläen und Ehrungen. Doch wie „privat“ darf der Pfarrbrief werden, gerade auch mit Blick auf eine Veröffentlichung im Internet? Es gibt Adressen, die müssen in einen Pfarrbrief, manche sollten in den Pfarrbrief, und andere dürfen es nicht.
Zum Beitrag vom 2.2.2013

Pfarrei im Netz: Was es zu beachten gilt

Darf man den Ministrantenplan auf der Homepage der Pfarrei veröffentlichen? Dürfen Fotos von Kindern oder Erwachsenen, die an einer Veranstaltung teilnehmen, auf der Website eingestellt werden? Viele rechtliche Fragen können sich im Zusammenhang mit einer pfarreieigenen Homepage ergeben. Eine erste Orientierung bietet eine Arbeitshilfe, die von der Ständigen Arbeitsgruppe Datenschutz-, Meldewesen-, IT-Recht des Verbandes der Diözesen Deutschlands im Juni 2009 erstellt und von der Rechtskommission des Verbandes der Diözesen Deutschlands zur Veröffentlichung empfohlen wurde.
Zum Beitrag vom 5.8.2009

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Alles, was Recht ist

Das achte Kapitel des Onlinekurses für Pfarrbriefmacher streift die wichtigsten rechtlichen Aspekte, die für die Publikation eines Pfarrbriefs eine Rolle spielen. Ein Kurzvideo veranschaulicht die verschiedenen Sachverhalte.
Zum Beitrag
 

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Nützliche Links:

  • Vom Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. gibt es das Ratgeberportal „www.urheberrecht.de“ Dieses setzt sich mit den wichtigsten Begriffen zum Urheberrecht, dessen Geschichte und Grundlage, das Verhältnis zu modernen Medien sowie mit Urheberrechtsverletzungen auseinander. Das Angebot versteht sich nach eigenen Angaben als nicht kommerziell, wird stetig ausgebaut und regelmäßig aktualisiert.
    www.urheberrecht.de
  • Blende 8 ist ein YouTube-Kanal mit Themen rund ums Fotografieren. Eine eigene Playlist enthält alle erschienenen Beiträge, die sich mit dem Fotorecht befassen:
    https://www.youtube.com/playlist?list=PLDJnHBWW8AqSZI0Qu0vxJrgxxsDWKvYW6

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Rechtliche Hinweise zur Verwendung von Bildern und Texten, die Sie bei Pfarrbriefservice.de finden:

Bilder und Texte von Pfarrbriefservice.de am besten immer frisch herunterladen! 

Was Sie beachten sollten, wenn Sie Bausteine auf Ihrem PC speichern: Zum Beitrag

Kostenlose Nutzung im Bereich der nichtkommerziellen kirchlichen Öffentlichkeitsarbeit:

Die Materialien auf Pfarrbriefservice.de dürfen von Pfarrgemeinden, kirchlichen Seelsorgebereichen und sonstigen kirchlichen Einrichtungen für die kirchliche Öffentlichkeitsarbeit kostenfrei genutzt werden. Einzige Bedingung ist die Nennung des Autors Pfarrbriefservice.de als Quelle. Das ist nicht nur im Urheberrechtsgesetz festgelegt, sondern auch Ausdruck der Anerkennung und des Respekts vor dem Werk Dritter.

Beispiele für erlaubte Nutzungen:

  • Pfarrbrief / Gemeindebrief / Pfarrblatt
  • Pfarrmagazin
  • Gottesdienstordnung
  • Plakate
  • Flyer / Folder / Broschüren
  • Website inkl. Homepage
  • Social Media (wo angegeben)
  • Gottesdienst, z.B. Liedblatt
  • viele weitere Zwecke, solange die Nutzung im Bereich der nichtkommerziellen kirchlichen Öffentlichkeitsarbeit angesiedelt ist

Nutzung für Unterrichtszwecke:

Die von Pfarrbriefservice.de bereitgestellten Materialien dürfen im Unterricht genutzt werden, wobei die einschlägigen Bestimmungen des § 60a Urheberrechtsgesetz zu beachten sind. Dies bedeutet unter anderem, dass die Verwendung der Inhalte direkt mit den Lehr- und Lernzielen verknüpft sein muss und auf den Kreis der Teilnehmenden beschränkt bleibt. Die Nennung des Autors und Pfarrbriefservice.de als Quelle ist auch hier obligatorisch. 

Kommerzielle Nutzungen:

Die Verwendung der von Pfarrbriefservice.de bereitgestellten Materialien in kommerziellen Publikationen bedarf immer der schriftlichen Erlaubnis durch die Redaktion. Weitere Informationen erhalten Sie unter der E-Mail-Adresse christian.schmitt@pfarrbriefservice.de.

Belegexemplare

Wir freuen uns über die Zusendung eines gedruckten Belegexemplars Ihres Pfarrmagazins / Pfarrbriefs / Gemeindebriefs an die Redaktionsanschrift:

Pfarrbriefservice.de
Haus Sankt Bruno
Frau Irmgard Riedl
Promenade 37
97437 Haßfurt

Falls die Veröffentlichung nur online erfolgt, können Sie uns gerne eine Bildschirmkopie oder ein PDF an folgende E-Mail-Adresse zukommen lassen:
beleg@pfarrbriefservice.de

Bitte beachten Sie für die Bilder-Datenbank:

Sie verpflichten sich den Namen des Bildautors/-in, als Quelle Pfarrbriefservice.de und ggf. weitere Angaben zu nennen. Das ist nicht nur rechtlich notwendig, sondern auch Ausdruck der Anerkennung und des Respekts vor dem Werk des Nächsten. Beispiele dazu finden Sie weiter unten im Abschnitt „Beispiele für korrekte Quellenangaben“. Für Bildbearbeitungen gilt die gesetzliche Regelung.

Ausnahmen:

  • Eine Veröffentlichung auf Social Media Plattformen (z.B. Facebook, Twitter, Instagram, YouTube, etc.) ist nicht für alle Bilder erlaubt. Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise beim jeweiligen Bild.
  • KNA-Bilder vom Papstbesuch 2011 – Freigabe nur für Pfarreien in Deutschland möglich
  • Als „gemeinfrei“ bzw. mit „cc0“ gekennzeichnete Bilder dürfen für alle Zwecke uneingeschränkt genutzt werden. Viele dieser Bilder sind dem Portal Pixabay entnommen (siehe www.pixabay.com). Weitere Infos finden Sie in unserem Beitrag „Kostenlose Bilder aus dem Internet – Was Sie beachten sollten“
  • Bilder mit der Kennzeichnung „CC-by-sa“ dürfen, unter Nennung des Autors, uneingeschränkt genutzt werden, für die genauen Lizenzbedingungen siehe creativecommons.org
  • Bilder mit der Kennzeichnung „CC-by-nc“ dürfen, unter Nennung des Autors, für nicht-kommerzielle Zwecke genutzt werden, für die genauen Lizenzbedingungen siehe creativecommons.org

Bitte beachten Sie für die Text-Datenbank:

  • Als Quelle nennen Sie Pfarrbriefservice.de, den Namen des Textautors/-in sowie ggf. die dazu angegebene ursprüngliche Textquelle. Beispiele dazu finden Sie weiter unten im Abschnitt „Beispiele für korrekte Quellenangaben“.
  • Eine Veröffentlichung auf Social Media Plattformen (z.B. Facebook, Twitter, Instagram, YouTube, etc.) ist nicht für alle Texte erlaubt. Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise beim jeweiligen Text.
  • Grundsätzlich sind Änderungen in Texten nicht zulässig. Kürzungen sind möglich, wenn dabei der Sinn nicht entstellt wird. Inhaltliche Veränderungen bedürfen immer der direkten Rücksprache mit dem Autor oder der Autorin.

Beispiele für korrekte Quellenangaben 

  • in Langform:
    Autor: Max Mustermann, Quelle: www.leben-anders.de In: Pfarrbriefservice.de 
    oder, wenn keine ursprüngliche Quelle angegeben ist: Autorin: Susi Lieb, Quelle: Pfarrbriefservice.de
  • in Kurzform:
    Max Mustermann, www.leben-anders.de In: Pfarrbriefservice.de
    oder: Susi Lieb, Pfarrbriefservice.de

Ort des Quellennachweises:

Der Quellennachweis erfolgt entweder direkt beim Bild/Text oder kompakt in der Nähe des Impressums. Hierfür werden alle erforderlichen Quellennachweise gesammelt dargestellt. Angeführt werden jeweils die Seitenzahlen, auf der die Bilder und Texte zu finden sind, ggf. der Name des Textes, die entsprechenden Autoren und die Quellen.

Beispiel für einen gesammelten Quellennachweis:

Textquellen: S. 19 „Beten lernen“, Susanne Immerfroh, www.gutes-tun.de In: Pfarrbriefservice.de; S. 26 „Die zehn Gebote leben“, Hermann Schön, Pfarrbriefservice.de
Bildquellen: Titelseite Fritz Klug, Pfarrbriefservice.de, S. 14 Urgent03 (CC-by-sa 4.0) In: Pfarrbriefservice.de

Für einen gesammelten Quellennachweis im Impressum von Websites fügen Sie statt der Seitenzahl die konkrete URL der betreffenden Unterseite ein. Beispiel:

Textquellen: beispielpfarrei.de/themenmusterseite.html „Beten lernen“, Susanne Immerfroh, www.gutes-tun.de In: Pfarrbriefservice.de

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