Das Recht am eigenen Bild

Was es bei Personenaufnahmen zu beachten gilt

von Elfriede Klauer am 18.10.2010 - 22:00  

Peter Weidemann

Darf man Bilder von Menschen ungefragt im Pfarrbrief veröffentlichen?

Bilder sind für einen guten Pfarrbrief unverzichtbar. Wie ist es aber, wenn auf diesen Bildern Menschen zu sehen sind? Müssen sie vor dem Abdruck um ihre Zustimmung gefragt werden?

Grundsätzlich ist zu sagen: Wird jemand mit Bild im Pfarrbrief ohne Genehmigung abgedruckt, verstößt dieser Abdruck gegen das „Recht am eigenen Bild.“ Soll also jemand in Großaufnahme im Pfarrbrief veröffentlicht werden, etwa als Besucher eines Gottesdienstes oder Helfer beim Pfarrfest, muss dessen Zustimmung (meist reicht wohl mündlich) vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren müssen zusätzlich die Personensorgeberechtigten zustimmen. Das kirchliche Datenschutzrecht sieht hier die schriftliche Form der Zustimmung vor.

Ausnahmen

Die Ausnahmen laut § 23 Kunsturhebergesetz sind:

  • Bei öffentlichen Versammlungen, also während eines Gottesdienstes, eines Pfarrfestes, eines Konzertes oder einer Prozession, darf man Bilder von Menschengruppen machen und veröffentlichen, die an der Versammlung teilnehmen. Die Veröffentlichung muss hierbei zeitnah und mit Bezug auf den Anlass erfolgen, also bspw. die Berichterstattung im Pfarrbrief über die letzte Fronleichnamsprozession. Es spielt keine Rolle, ob die abgebildeten Personen noch Kinder sind. Die fokussierte Abbildung von Einzelpersonen erlaubt diese Ausnahme allerdings nicht. Bei einer herausgehobenen Darstellung von einzelnen Personen geht es ja auch nicht mehr um die Versammlung an sich.
  • Bei Aufnahmen von Platz-, Straßen- oder Landschaftsszenen müssen abgebildete Personen nicht um Erlaubnis gefragt werden, wenn sie quasi nur als „Beiwerk“ erscheinen, wenn sie also nicht bildbestimmend sind und auch nicht wichtig für die Bildaussage. Im Zweifel sollten Sie sich fragen, ob die Bildaussage eine andere wäre, wenn die Personen nicht auf dem Bild wären.
  • Außerdem dürfen prominente Personen, wie etwa der Pfarrer oder der Bürgermeister, ungefragt fotografiert und deren Bilder veröffentlicht werden, solange die Person in einem zeitgeschichtlichen Ereignis dargestellt wird. Ein zeitgeschichtliches Ereignis ist beispielsweise die Pfarrversammlung, die Jubiläumsfeier oder das Freundschaftsfußballspiel zwischen Stadt- und Kirchenverwaltung. Maßgeblich ist hierbei auch das Verbreitungsgebiet der Veröffentlichung. Zum Beispiel darf der Pfarrbrief den Bürgermeister der eigenen Gemeinde bei der Grußrede zum Pfarrjubiläum ungefragt abbilden. Dasselbe Foto darf aber nicht auf eine Fotoplattform im Internet hochgeladen werden, über die das Bild weltweit verbreitet wird.

Weitere Beispiele

  • Wie ist es also, wenn die Teilnehmer eines Fortbildungskurses im Pfarrbrief veröffentlicht werden sollen?

    Ein Fortbildungskurs ist keine öffentliche Versammlung, d.h. das Einverständnis der abgebildeten Personen für eine Veröffentlichung muss vorliegen.
  • Und wenn die Erstkommunionkinder während einer Katechese fotografiert und im Pfarrbrief erscheinen sollen?

    Da es sich ebenfalls um keine öffentliche Versammlung handelt, müssen, da es Kinder sind, die Eltern ihre schriftliche Zustimmung geben.
  • Die Ministranten möchten von ihrem Zeltlager in Wort und Bild berichten. Was ist bei den Bildern zu beachten?

    Ein Zeltlager ist ebenfalls keine öffentliche Versammlung. Bei Bildern von Kindern und Jugendlichen müssen die Eltern einer Veröffentlichung schriftlich zustimmen.

Tipp: Wenn Sie Bilder für den Pfarrbrief oder die Homepage geliefert bekommen, prüfen Sie, ob für die Veröffentlichung eine Genehmigung der abgebildeten Personen nötig ist und ob diese ggf. vorliegt. Haftbar bei unerlaubter Veröffentlichung ist nämlich der verantwortliche Redakteur und nicht der Fotograf.

Zuletzt überarbeitet am 19.12.2018 / cs

Für die Veröffentlichung in verschiedenen Medien

von

Pfarrbriefservice.de

Warum dieses Formular? Jede Person hat das Recht, über die Verwendung ihrer persönlichen Daten, wozu auch digital gespeicherte Fotografien zählen, selbst zu entscheiden.

Urheber und Nutzer - Wer darf was?

von

Martin Ostermann, Marta Parulska, Claudia Wieser (CC-BY-ND)

In der Publikation der Fachstelle 5.MD – Medien und Digitalität des Erzbistums München-Freising wird das komplexe Thema Bildrechte behandelt.

von

D. Tölle und F. Wagenknecht / CC-by-sa / Quelle: www.tw-law.de

Das Handbuch Fotorecht gibt in kurzer und verständlicher Form einen Überblick zu den wichtigsten rechtlichen Aspekten des Fotografierens sowie der Veröffentlichung von Fotos. Die Broschüre hat einen Umfang von 19 Seiten und kann hier kostenfrei herunter geladen werden.

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