Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz zum Austritt aus der katholischen Kirche, 24. April 2006

1. Durch die Erklärung des Austritts aus der katholischen Kirche vor der staatlichen Behörde(2) wird mit öffentlicher Wirkung die Trennung von der Kirche vollzogen. Der Kirchenaustritt ist der öffentlich erklärte und amtlich bekundete Abfall von der Kirche und erfüllt den Tatbestand des Schismas im Sinn des c. 751 CIC (der Codex Iuris Canonici (CIC) ist das Gesetzbuch der katholischen Kirche im lateinischen Bereich; Anm. der Red.).

2. Die Erklärung des Austritts vor der staatlichen Behörde wird durch die Zuleitung an die zuständige kirchliche Autorität auch kirchlich wirksam. Dies wird durch die Eintragung im Taufbuch dokumentiert.

3. Wer - aus welchen Gründen auch immer(3) - den Austritt aus der katholischen Kirche erklärt, zieht sich die Tatstrafe der Exkommunikation(4) zu, d. h. er verliert die mit der Zugehörigkeit zur kirchlichen Gemeinschaft (Communio) verbundenen Gliedschaftsrechte, insbesondere zum Empfang der Sakramente und zur Mitwirkung in der Kirche. Ebenso treten die im kirchlichen Eherecht vorgesehenen Rechtsfolgen(5) ein.

4. Wer den Austritt aus der katholischen Kirche erklärt, kann nicht in einem kirchlichen Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis stehen.

5. Die Exkommunikation ist eine Beugestrafe, die zur Umkehr auffordert. Nach dem Austritt wird sich die Kirche durch den zuständigen Seelsorger um eine Versöhnung mit der betreffenden Person und um eine Wiederherstellung ihrer vollen Gemeinschaft mit der Kirche bemühen.

Würzburg, den 24. April 2006

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(2) Eine Ausnahme bildet die Freie und Hansestadt Bremen, wo der Kirchenaustritt vor der kirchlichen Autorität zu erklären ist.

(3) Auch der Austritt wegen der Kirchensteuer stellt als Verweigerung der solidarischen Beitragspflicht für die Erfordernisse der Kirche (cc. 222 § 1; 1262 CIC i. V. m. Partikularnorm Nr. 17 der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1262 CIC vom 22.09.1992) eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Communio dar und mindert die Rechtsfolgen nicht.

(4) cc. 751, 1318, 1321 § 2, 1364 § 1 CIC.

(5) cc. 1086, 1117, 1124 CIC.

Zur Erläuterung: Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz hat am 24.04.2006 die obige Erklärung beschlossen. Sie nimmt Bezug auf ein Rundschreiben des Päpstlichen Rats für die Gesetzestexte, in dem unter eherechtlichem Aspekt die Modalitäten und die Konsequenzen des in einem förmlichen Akt vollzogenen Abfalls von der katholischen Kirche dargelegt werden. Die Erklärung der deutschen Bischöfe wendet diese weltkirchlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der deutschen Rechtstradition auf die deutschen Diözesen an. Sie schafft kein neues Recht, sondern hält an der geltenden Rechtlage fest und bestätigt die bewährte Praxis.

Quelle: http://www.uni-tuebingen.de/uni/ukk/nomokanon/quellen/031.htm  

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Text: DBK
In: Pfarrbriefservice.de