Die Finanzierung der kirchlichen Aufgaben im geschichtlichen Überblick

Die ersten Christengemeinden (Urkirche)

  • Gütergemeinschaft, Gastfreundschaft
    Die entstehenden Gemeinden zeichneten sich durch die Gütergemeinschaft ihrer Mitglieder und Gastfreundschaft aus (vgl. Apg 4,32-37).

Kirche im Mittelalter

  • Schenkungen (insb. Grundvermögen), Stiftungen
    Im Mittelalter finanzierte sich die Kirche durch gestiftetes und erarbeitetes Vermögen sowie Spenden und Abgaben.
  • Naturalabgaben/„Zehnt”
    Aus den zunächst freiwilligen Abgaben der Gläubigen entwickelte sich der „Zehnt”. Ab 799 wurde dieser Beitrag im fränkischen Reich verbindlich. Bis zum 18. Jahrhundert bildete er neben dem Grundbesitzertrag die wichtigste Einnahmequelle der Kirche.

1803 Säkularisation

  • Enteignung von großen Teilen des Vermögens der Kirche
    Die Reichsfürsten bemächtigten sich des Kirchenvermögens als Lastenausgleich für erlittene Gebietsverluste. Die Kirche war ihrer Existenzgrundlagen beraubt.
  • Im Gegenzug staatliche Dotationen durch die Fürsten
    Den übernommenen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Kirche wurde nur unzureichend nachgekommen. Zudem stiegen die Aufgaben und damit Aufwendungen der Kirche mit dem Beginn der Industrialisierung und dem Entstehen großer Städte an.

1821 Einführung der „Kathedralsteuer” in Preußen

Die preußische Regierung verfügte, dass für jede Taufe, Trauung und Beerdigung eine Gebühr an den Bischöflichen Stuhl abgeliefert werden muss. Um diese „Steuer” verringerte sich der Staatsunterhalt.

1875 Einführung der Kirchensteuer

Das Kirchensteuerrecht wurde gegen den Protest der Kirche erlassen. Der Staat befreite sich mit der Einführung der Kirchensteuer von seinen 1803 übernommenen Zahlungsverpflichtungen und wälzte diese auf die Kirchenmitglieder ab. Die Kirchensteuer ist nicht von der Kirche selbst eingeführt worden. Jedoch war hiermit die finanzielle Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Kirchen wieder gesichert.

1919 Garantie der kirchlichen Steuerhoheit in der Weimarer Reichsverfassung (Art. 137)

1949 Bestätigung im Grundgesetz (Art. 140)

1950 Kirchensteuergesetz NRW

Zunächst war die Kirchensteuer eine reine Ortskirchensteuer. Außerdem durften Steuern nur für den Finanzbedarf der eigenen Gemeinde erhoben werden. Erst im Laufe der Zeit rückten die Diözesen als Steuergläubiger an die Stelle der Gemeinden. Es vollzog sich der Wandel von der Orts- zur heutigen Diözesankirchensteuer.

Quelle: Kirchensteuer kompakt. Eine Information des Erzbistums Paderborn. Januar 2011. Erzbischöfliches Generalvikariat, Presse- und Informationsstelle, www.erzbistum-paderborn.de  

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Das Schwerpunktthema für Mai 2011

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Text: Erzbistum Paderborn
In: Pfarrbriefservice.de