Wer zahlt Kirchensteuer und warum wird sie vom Staat eingezogen?

  • Grundlage für die Bemessung der Kirchensteuer ist die staatliche Lohn- und Einkommensteuer.
  • Anknüpfungspunkt ist die persönliche Einkommenssituation und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
  • Auch nach Neuordnung der Besteuerung von Kapitalerträgen ab 2009 durch Einführung der sog. Abgeltungsteuer wird bei diesen Einkünften weiterhin Kirchensteuer erhoben.
  • Wer nicht lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig ist, zahlt auch keine Kirchensteuer. Hierzu zählen z. B. auch Kirchenmitglieder, die mit ihrem Einkommen unter den steuerlichen Freibeträgen liegen, ebenso Nichtverdienende, Schüler, Studenten und in der Mehrzahl auch die Rentner.
  • Um keine kostenintensive Kirchensteuerverwaltung aufzubauen, wurde der Einzug der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen. Diese ziehen die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohn- und Einkommensteuer ein. Der Staat erhebt für die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Finanzämter eine Kostenentschädigung, die sich in Nordrhein-Westfalen auf 3 % des Kirchensteueraufkommens beläuft.

Quelle: Kirchensteuer kompakt. Eine Information des Erzbistums Paderborn. Januar 2011. Erzbischöfliches Generalvikariat, Presse- und Informationsstelle, www.erzbistum-paderborn.de  

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Text: Erzbistum Paderborn
In: Pfarrbriefservice.de