Hätten Sie’s gewusst?
Wissenswertes rund um die Kirchensteuer
- Die Kirchensteuer ist keine Erfindung der Kirchen. Deutsche Landesfürsten führten sie im 19. Jahrhundert ein. 1803 enteigneten sie im Rahmen der Säkularisation die Kirche – als Ersatz für Ländereien, die sie an Napoleon verloren hatten. Im Gegenzug waren sie verpflichtet, kirchliche Aufgaben zu finanzieren. Diese Verpflichtung übertrugen sie im Laufe des 19. Jahrhunderts auf die Kirchenmitglieder. Sie schufen die gesetzliche Möglichkeit, für kirchliche Zwecke Umlagen von den Kirchenmitgliedern zu erheben.
- Das Recht der Kirchen, Steuern zu erheben, ist im Grundgesetz geregelt. Dort heißt es: „Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.“ (Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137, Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung). Das heißt: Nicht nur die großen Kirchen dürfen Steuern erheben, sondern alle Weltanschauungsgemeinschaften, die auch Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Nach Informationen der Deutschen Bischofskonferenz machen von diesem Recht u.a. auch jüdische Gemeinden und Religionsgemeinschaften, das katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland und einige freireligiöse Gemeinden Gebrauch.
- Der Begriff Kirchensteuer ist irreführend. Richtiger wäre die Bezeichnung Mitgliedsbeitrag. Denn nur Mitglieder der Kirchen oder anderer Religionsgesellschaften zahlen die Kirchensteuer und finanzieren damit im Wesentlichen die Aufgaben ihrer Glaubensgemeinschaft.
- Nur, wer Kirchenmitglied ist und ein steuerpflichtiges Einkommen hat, zahlt Kirchensteuer. Das trifft nur auf knapp die Hälfte der Kirchenmitglieder zu. Wer keine Lohn- und Einkommensteuer zahlt, ist grundsätzlich auch kein Kirchensteuerzahler. Das gilt für Geringverdiener, vielfach auch für Rentner, Arbeitslose, Kinder, Schüler und Studierende.
- Als Berechnungsgrundlage für die Kirchensteuer dient die Lohn- und Einkommensteuer, nicht das Einkommen an sich. Das Finanzamt zieht neun Prozent der Lohn- und Einkommensteuer (in Bayern und Baden-Württemberg acht Prozent) ein und gibt sie an die Bistümer (katholisch), Landeskirchen (evangelisch) und sonstigen Religionsgesellschaften weiter.
- In den Bistümern entscheidet der Bischof nicht allein über die Verwendung der Kirchensteuer. Wesentliche Entscheidungen trifft ein spezielles Kirchengremium, das oft Kirchensteuerrat oder Diözesansteuerausschuss genannt wird. Mitglieder sind in der Regel fachkundige Personen, die von den Kirchenvorständen der Pfarreien oder vergleichbaren kirchlichen Gremien gewählt wurden. Sie sind ehrenamtlich tätig.
- In einigen Bundesländern dürfen die örtlichen Kirchengemeinden zusätzlich zur Kirchensteuer ein Allgemeines Kirchgeld (Ortskirchensteuer) erheben. Das ist vor allem in Bayern verbreitet, auch als Ausgleich für den niedrigeren Kirchensteuersatz. Die Kirchenmitglieder werden meist einmal jährlich gebeten, sich entsprechend ihres Einkommens an den finanziellen Aufgaben der Kirchengemeinde zu beteiligen. Das Kirchgeld bleibt zu 100 Prozent bei der Kirchengemeinde.
- Es gibt auch noch das Besondere Kirchgeld. Dieses zahlen Kirchenmitglieder, die selbst über kein oder ein geringes Einkommen verfügen und sich mit ihrem Ehepartner, der kein Kirchenmitglied ist, zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen. Nicht alle Bistümer erheben das Besondere Kirchgeld.
- Die Kirchen zahlen dem Staat für den Einzug der Kirchensteuer zwischen zwei und vier Prozent des Kirchensteueraufkommens.
- Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe in voller Höhe steuerlich absetzbar und verringert das zu versteuernde Einkommen und damit auch die Einkommensteuer. Die Evangelische Landeskirche in Baden drückt es in einer Broschüre pointiert aus und rechnet vor: „Jeder Euro mehr Kirchensteuer spart Lohn-/ Einkommensteuer – und das mit dem Grenzsteuersatz. Das heißt, dass z. B. 1.000 Euro Kirchensteuer je nach Steuersatz tatsächlich nur 600 oder 700 Euro weniger Geld auf dem Konto bedeuten. Oder umgekehrt: Wenn ich 500 Euro Kirchensteuer spare, weil ich aus der Kirche austrete, spare ich tatsächlich zum Beispiel nur 300 oder 400 Euro.“
Elfriede Klauer, In: Pfarrbriefservice.de
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