Wessen Bild darf ungefragt veröffentlicht werden?

Der Videotipp zum Fotorecht

von Elfriede Klauer am 04.08.2013 - 22:00  

Peter Weidemann

Der Pfarrbrief lebt von Bildern. Doch gerade bei Personenaufnahmen sollte man vorsichtig sein.

(zuletzt überarbeitet am 30.6.2025 / cs – letzter Abschnitt)

Darf man die Ministranten bei der Fronleichnamsprozession fotografieren und - ohne die Eltern zu fragen - im Pfarrbrief und auf der Pfarreihomepage veröffentlichen? Wie ist die rechtliche Lage bei Bildern vom Pfarrfest? Müssen die Besucher eine Veröffentlichung ausdrücklich erlauben? Was hier anklingt, ist die Frage des Rechts am eigenen Bild. Es besagt, dass grundsätzlich jeder, der fotografiert wird, mit einer Veröffentlichung einverstanden sein muss. Doch es gibt Ausnahmen.

Wer darüber nicht nur lesen will (s. eigener Artikel auf Pfarrbriefservice.de), sondern sich ein Video ansehen möchte, klickt bei Youtube auf https://www.youtube.com/watch?v=ajVLAMB7GTM. Rechtsanwalt Wolfgang Rau beantwortet im Interview wichtige Fragen zum Fotorecht bei Porträts und Personenaufnahmen. Er erklärt, wann man guten Gewissens auf eine ausdrückliche Genehmigung verzichten kann, und nennt dafür konkrete Beispiele, die eine Übertragung auf kirchliche Ereignisse erleichtern.

Ein weiteres, lehrreiches Video im Interviewformat beleuchtet das Fotorecht bei Tier- und Sachaufnahmen, also bei Kunstgegenständen etwa. Den dazu passenden Artikel zum Lesen finden Sie bei Pfarrbriefservice.de hier.

Übrigens: Die Fotos der Ministranten in obigem Beispiel dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung nur veröffentlicht werden, wenn sie der unmittelbaren Berichterstattung über das konkrete, öffentliche Ereignis (etwa die Fronleichnamsprozession oder das Pfarrfest) dienen – und die abgebildeten Personen nicht einzeln hervorgehoben, sondern im Kontext des Gesamtgeschehens gezeigt werden. 

Sobald ein solches Bild jedoch losgelöst vom ursprünglichen Kontext – z. B. als Symbolfoto in einem späteren Pfarrbrief oder auf der Website – verwendet werden soll, ist vorher die Zustimmung der abgebildeten Personen bzw. bei Minderjährigen die ihrer Erziehungsberechtigten einzuholen. Und: Bei Personen unter 16 Jahren auf Fotos ist grundsätzlich mit äußerster Vorsicht abzuwägen – selbst bei einer Bildberichterstattung über öffentliche Veranstaltungen.

von

D. Tölle und F. Wagenknecht / CC-by-sa / Quelle: www.tw-law.de

Das Handbuch Fotorecht gibt in kurzer und verständlicher Form einen Überblick zu den wichtigsten rechtlichen Aspekten des Fotografierens sowie der Veröffentlichung von Fotos. Die Broschüre hat einen Umfang von 19 Seiten und kann hier kostenfrei herunter geladen werden.

Für die Veröffentlichung in verschiedenen Medien

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Pfarrbriefservice.de

Warum dieses Formular? Jede Person hat das Recht, über die Verwendung ihrer persönlichen Daten, wozu auch digital gespeicherte Fotografien zählen, selbst zu entscheiden.

Was es bei Personenaufnahmen zu beachten gilt
Der Praxistipp für Pfarrbriefmacher
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