Deutsche Nationalbibliothek: Pfarrbriefe unterliegen der Ablieferungspflicht

Ausgenommen sind Hefte, die ausschließlich aus Terminankündigungen bestehen

von Christian Schmitt am 22.07.2021 - 06:00  

Regalreihen einer wissenschaftlichen Bibliothek (Symbolfoto)

(Zuletzt aktualisiert am 5.12.2023 – Link hinzugefügt / cs)

Seit 1913 sammelt die Deutsche Nationalbibliothek an ihren Standorten Leipzig und Frankfurt in Deutschland veröffentlichte Medienwerke aller Art. Zum 1.1.2021 hat diese öffentliche Einrichtung ihre „Erläuterungen zum Sammlungsaufbau“ näher spezifiziert. Damit sind Herausgeber von Pfarrbriefen und Pfarrmagazinen nun eindeutig in der Pflicht, zwei gedruckte Exemplare jeder erschienenen Ausgabe unaufgefordert und unmittelbar nach Erscheinen bei der Deutschen Nationalbibliothek abzuliefern.

Ein im Oktober 2023 gemeinsam herausgegebenes Merkblatt der Deutschen Bischofskonferenz, der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Deutschen Nationalbibliothek informiert über die rechtliche Lage:
https://www.ekd.de/ekd_de/ds_doc/Merkblatt_DNB.pdf

Grundlagen für die Arbeit der bundesunmittelbaren Anstalt des Öffentlichen Rechts bilden das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG, http://www.gesetze-im-internet.de/dnbg/index.html) und die Pflichtablieferungsverordnung (PflAV, http://www.gesetze-im-internet.de/pflav/index.html). Darin geregelt ist unter anderem die Pflicht zur Ablieferung von Publikationen aller Art auf Bundesebene. Der Ablieferungspflicht unterliegen demnach alle in Deutschland erscheinenden Veröffentlichungen, unabhängig von der Sprache, und unabhängig davon ob das Medienwerk in einem Verlag erscheint, privat verlegt wird oder ob es eine ISBN/ISSN besitzt.

Auf der Website der Deutschen Nationalbibliothek heißt es: „Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.“ Gedruckte Pfarrbriefe unterliegen grundsätzlich der Ablieferungspflicht, es sei denn sie erscheinen in einer Auflage unter 25 Exemplaren und/oder sie gehen inhaltlich nicht über Termine/Veranstaltungshinweise etc. hinaus (z.B. Gottesdienstordnung).

Im Interview erläutert Susanne Jacobi von der Deutschen Nationalbibliothek, was es mit dieser Ablieferungspflicht auf sich hat. Hier gelangen Sie zum Interview.

Zwei Pflichtexemplare jeder Ausgabe

Jeweils zwei gedruckte Pflichtexemplare müssen unaufgefordert, vollständig und in einwandfreiem Zustand abgeliefert werden. Die Ablieferung erfolgt unentgeltlich und auf eigene Kosten innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung.

Nach Leipzig abgeliefert werden:
Veröffentlichungen aus den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen
Nach Frankfurt am Main abgeliefert werden:
Veröffentlichungen aus den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland oder Schleswig-Holstein

Was geschieht, wenn die Ablieferungspflicht versäumt wird?

Der Sammelauftrag und die Pflicht zur Ablieferung sind gesetzlich festgelegt. Wird der Ablieferungspflicht nicht nachgekommen, ist die Deutsche Nationalbibliothek zur Mahnung berechtigt. Im Allgemeinen erhalten die Ablieferungspflichtigen vor der Mahnung eine Erinnerung, in der nochmal über die gesetzlichen Regelungen informiert wird. Bleibt das Mahnverfahren erfolglos, kann die Deutsche Nationalbibliothek das Medienwerk auf anderem Weg erwerben und dem Ablieferungspflichtigen die Kosten dafür in Rechnung stellen. Sollte dieser Weg nicht erfolgreich sein, ist die Anstalt zur Durchführung eines Zwangsgeldverfahrens berechtigt.

Müssen auch Pfarrbriefe der zurückliegenden Jahre abgeliefert werden?

Dazu teilt uns die Deutsche Nationalbibliothek mit: „Die „Erläuterungen zum Sammlungsaufbau“ gelten seit Anfang 2021. Wir fordern daher solche Gruppen von Publikationen, die wir bis Ende 2020 nur lückenhaft gesammelt haben, erst mit Schnitt ab 2021 an. Eine Zusendung älterer Ausgaben ist nicht vorgesehen.“

Anschriften für den Versand der Pflichtexemplare

Aus den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen:
DNB LEIPZIG
Deutscher Platz 1
04103 Leipzig

Aus den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland oder Schleswig-Holstein:
DNB FRANKFURT
Adickesallee 1
60322 Frankfurt am Main

Über die Deutsche Nationalbibliothek

Ob gedruckt oder digital, ob in einem Verlag oder privat publiziert: Die Deutsche Nationalbibliothek sammelt alles! Insgesamt umfasst ihr Bestand über 41 Millionen Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Noten und Musik, Karten und Archivalien in physischer wie in digitaler Form. An den Standorten Frankfurt und Leipzig sammelt die öffentliche Einrichtung Triviales und Fachliches aller Themen- und Fachgebiete in allen Größen und Formen. Ob Hardcover oder Taschenbuch, Tageszeitung oder E-Paper, Hörbuch oder Musiktonträger, Land- oder Seekarte, Literatur im Koffer oder das kleinste Buch der Welt.

Weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Deutschen Nationalbibliothek unter www.dnb.de.

Interview mit Susanne Jacobi, Leiterin des Sachgebiets Bestandsaufbau
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