Alles, was Recht ist

Kapitel 8

von Pfarrbriefservice.de und Klaus Vellguth am 11.04.2023 - 11:04  

Als regelmäßig erscheinendes Druckwerk genießt der Pfarrbrief die Freiheiten, die auf dem Artikel 5 des Grundgesetzes (Meinungsfreiheit) basieren: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt." Da Gemeindepublikationen aus ihrem Selbstverständnis heraus weder die „Bestimmungen zum Schutz der Jugend" noch das „Recht der persönlichen Ehre" verletzen, ist ihnen ein rechtlich weiter Rahmen gesteckt - die einschränkenden Formulierungen im Artikel 5 des Grundgesetzes sind für Gemeindepublikationen in der Praxis nicht relevant. Genauere Vorschriften finden sich in den Pressegesetzen der Länder.

Inhalte sorgfältig auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen

Diese Landespressegesetze sind unterschiedlich formuliert. In den Anforderungen an eine periodisch erscheinende Druckschrift wie dem Pfarrbrief gibt es jedoch keine relevanten Unterschiede. Stets wird der Abdruck des Impressums gefordert, in dem Herausgeber, Redaktion, Redaktionsanschrift, ein verantwortlicher Redakteur und die Druckerei genannt sein müssen. Darüber hinaus wird verlangt, dass die Redaktion alle Meldungen vor ihrer Verarbeitung mit Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrhaftigkeit prüft. Dies versteht sich von selbst, denn jeder seriöse Pfarrbriefredakteur wird genau recherchieren, bevor er einen Beitrag schreibt. Diese Sorgfaltspflicht wird umso wichtiger, je brisanter ein Pfarrbriefthema ist. Wenn es zum Beispiel darum geht, über Mauscheleien im Pfarrgemeinderat oder Kirchenvorstand zu berichten, dann muss jeder Satz geprüft und belegbar sein. Schließlich wirft der Artikel ja ein negatives Licht auf Personen der Gemeinde. Wenn so etwas überhaupt in den Pfarrbrief gehört, dann nur, wenn die Fakten hundertprozentig stimmen - ein Pfarrbrief darf sich eine der berüchtigten „Enten" nicht leisten. Einerseits verliert er dann seine Glaubwürdigkeit, andererseits macht sich die Redaktion dann auch juristisch angreifbar.

Das Recht auf Gegendarstellung

Wenn sich wirklich einmal trotz aller Sorgfalt eine Meldung als falsch erweist, muss sie umgehend von der Redaktion richtig gestellt werden. Das ist zunächst einmal eine Frage des Anstands. Darüber hinaus hat aber jeder, der von einer Tatsachenbehauptung im Pfarrbrief betroffen ist, das Recht, eine von ihm eingereichte Gegendarstellung in der nächstmöglichen Ausgabe zu veröffentlichen. Übrigens unabhängig davon, ob die ursprünglich aufgestellte Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist. In der Praxis ist glücklicherweise aber noch kein Fall bekannt, in dem ein Pfarrbrief eine Gegendarstellung abdrucken musste.

Vorschau-Bild zum Video "Alles was Recht ist"

Auch ein Pfarrbrief unterliegt gesetzlichen Bestimmungen, hier sind vor allem das Presse- und das Urheberrecht zu nennen. Unser Videobeitrag fasst das Wichtigste zusammen.

Geistige Werke sind geschützt

Viel relevanter als das Recht auf Gegendarstellung sind für Pfarrbrief-Redaktionen die Bestimmungen des Urheberrechts. Dieses Recht schützt die Werke der „persönlichen geistigen Schöpfungen" (§ 2 Absatz 2 Urhebergesetz) von Journalisten, Autoren, Karikaturisten, Fotografen, Künstlern, Wissenschaftlern etc. Es besagt, dass Autor:innen erst einwilligen müssen, bevor ihr Text in einem Druckwerk wiedergegeben wird. Es ist also unzulässig, einen theologischen Artikel im Pfarrbrief abzudrucken, ohne eine schriftliche Genehmigung des Autors bzw. Verlags vorliegen zu haben.

Kurze Zitate „in einem durch den Zweck gebotenen Umfang" sind durch das Urheberrecht nicht geschützt (§51 Urhebergesetz). Ein Zitat darf eingesetzt werden, wenn es einen inhaltlichen Bezug zum Text aufweist und zugleich als unverzichtbarer Beleg dient. Generell muss eine genaue Quellenangabe hinzugefügt werden. Reine „Schmuckzitate“ dagegen sind nicht zulässig, gleichwohl sich dieser Irrglaube bei vielen hartnäckig zu halten scheint.

Geschützt sind auch Fotos und Grafiken

Analog gilt die Bestimmung bei Fotos bzw. Grafiken. Hier muss der Fotograf bzw. Grafiker seine Zustimmung geben, bevor sein Werk im Pfarrbrief nachgedruckt wird. Diese urheberrechtlichen Bestimmungen sollten Pfarrbrief-Redakteure genau beachten. Schließlich geht es darum, geistiges Eigentum anderer Menschen zu schützen. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind alle Texte, Fotos und Illustrationen, die in den Pfarrbrief-Materialdiensten angeboten werden. Mit dem Erwerb dieser Publikationen erwirbt der Käufer automatisch ein begrenztes Copyright für seine Gemeindepublikation.

Hier finden Sie weitere Antworten auf rechtliche Fragen.

Text: Klaus Vellguth

Zuletzt überarbeitet und ergänzt am 24.11.2022 (im Abschnitt „Geistige Werke sind geschützt“) / cs

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