Stichwort: Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

Der Straftatbestand des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung ist im § 232 Strafgesetzbuch geregelt und gilt als ein Delikt der organisierten Kriminalität.

Strafbar ist, wer die Zwangslage oder Hilflosigkeit anderer, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bringen oder sie in anderer Weise sexuell auszubeuten. Der Straftatbestand umfasst auch die Anwerbung und den Transport der Opfer, wobei eine Grenzüberschreitung nicht zwingend vorliegen muss.

Da es sich bei den meisten Opfern um Frauen und Mädchen handelt, ist der Begriff „Menschenhandel“ faktisch synonym für „Frauenhandel“. Opfer sind nicht nur diejenigen, die durch falsche Versprechungen hierher gelockt und dann zur Prostitution gezwungen werden. Auch die Frauen, die in der Prostitution arbeiten „wollen“, können Opfer von Menschenhandel werden, wenn sie durch physische oder psychische Gewalt gezwungen werden, unter Bedingungen zu arbeiten, die ihre persönliche Freiheit oder ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung massiv verletzen.

aus: SOLWODI-Infoblatt, Frauenhandel und Zwangsprostitution, Oktober 2010, www.solwodi.de In: Pfarrbriefservice.de

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